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AGB

alp-in Alpin & Industrieklettern e.U. – Bergsportschule – Inh. Christian Gratzer, Stefan Hofer
Weidenburg 8, A-9635 Dellach im Gailtal
Büro: 9640 Kötschach-Mauthen 390

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Bergsportschule

 

  1. Gültigkeit
    Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind unverzichtbarer Vertragsbestandteil für sämtliche Geschäftsbeziehungen zwischen der Firma „alp-in alpin & industrieklettern“
    (im Folgenden Veranstalter/Bergführer genannt) und deren Veranstaltungsteilnehmern/Kunden. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung.

  2. Rechtsverhältnisse:
    Auf sämtliche bestehende Geschäftsbeziehungen zwischen dem Veranstalter/Bergführer und dessen Kunden/Teilnehmer finden die Bestimmungen der §§ 1151 ff ABGB mit
    nachstehenden Kriterien Anwendung:
    • Verpflichtung zu einer Leistung, deren Erfolg
    • nach eigenem Plane zu bewerkstelligen und
    • mit eigenen Mitteln, auch
    • durch Gehilfen und Substituten, aber
    • unter Haftung nicht nur für Sorgfalt, sondern Gewährleistung für Mängel der Arbeit, und
    • Übernahme der Gefahr des Misslingens, kurz
    • das Geschäft eines selbständigen Unternehmens und
    • allfällige Versicherungspflicht nach GSVG;
    Bei den vom Veranstalter / Bergführer angebotenen Leistungen handelt es sich somit um Werkverträge „eigener Art

  3. Angebote
    1. Ohne anders lautende Vereinbarung bleiben Angebote des Veranstalters/Bergführers für einen Zeitraum von 30 Tage ab Zustellung verbindlich – technische
      Anbotsunterlagen bleiben geistiges Eigentum des Veranstalters/Bergführers.
    2. Teilnahmebedingungen:

  4. Anmeldung
    1. Auf die telefonische persönliche oder schriftliche Anmeldung erhält der Kunde/Teilnehmer eine schriftliche Buchungsbestätigung aufgrund welcher das Vertragsverhältnis
      rechtsverbindlich ist.
    2. Veranstaltungsbezogene Anzahlungen werden gleichzeitig mit der Buchungsbestätigung angefordert.
    3. Der Anmeldeschluss beträgt in der Regel vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn oder wird zur jeweiligen Veranstaltung konkret bekannt gegeben. Freie Plätze werden auch
      nach Anmeldungsschluss vergeben, wenn die Durchführung der Veranstaltung bereits garantiert ist.
    4. Mindestteilnehmerzahl:
      Eine vom Veranstalter angebotene Veranstaltung/Tour wird in der Regel nur durchgeführt, wenn die jeweils angegebene Mindestteilnehmerzahl gewährleistet ist. Ist dies
      nicht der Fall ist der Veranstalter berechtigt bis spätestens sieben Tage vor der Veranstaltung/Bergtour vom Werkvertragsverhältnis zurückzutreten und eine Alternative
      anzubieten. Wird eine solche vom Kunden/Teilnehmer nicht akzeptiert erfolgt eine umfassende Preiserstattung. Für den Fall, als der Kunde/Teilnehmer dennoch die
      Durchführung einer nicht zu Stande gekommenen Veranstaltung wünscht, ergibt sich daraus eine neue zwischen Kunde und Veranstalter im Einzelnen festzulegende
      Vertragsbasis.

  5. Vertragsrücktritt
    1. Bei Rücktritt vom Vertrag werden folgende Stornogebühren verrechnet:
      • bis 28 Tage vor Veranstaltungsbeginn: die Anzahlung als Bearbeitungsgebühr;
      • 27 bis 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 40 % des Gesamtpreises;
      • 14 bis 7 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 60 % des Gesamtpreises.
      • 7 bis 0 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 75 % des Gesamtpreises.
    2. Für den Fall, dass ein Teilnehmer/Kunde, aus welchen Gründen immer, vorzeitig von einer Veranstaltung/Bergtour ausscheidet, ist jeglicher Rückerstattungsanspruch
      ausgeschlossen.
    3. Der Veranstalter/Bergführer ist jederzeit zur Absage der Veranstaltung/Bergtour berechtigt, wenn deren Realisierung, aus welchen Gründen immer, erheblich erschwert wird
      oder unmöglich ist. Wird eine daraufhin angebotene Ersatzveranstaltung (Ersatztermin) als Alternative nicht akzeptiert, erfolgt eine umfassende Zahlungserstattung.

  6. Programmänderungen
    Aus Sicherheitsgründen ist der Veranstalter/Bergführer jederzeit berechtigt entsprechende Dispositionen einschließlich einer Umkehr vor Ort zu treffen (Lawinengefahr, Wetter etc.). In
    diesem Falle besteht ebenso kein Erstattungsanspruch des Kunden/Teilnehmers wie bei Änderung / Abbruch des Vorhabens durch Verschulden eines Teilnehmers.

  7. Werbeauftritt / Bildrechte
    Der Veranstalter / Bergführer ist berechtigt im Rahmen seiner Veranstaltungen erstelltes Bildmaterial über durchgeführte Veranstaltungen / Touren, einschließlich seiner Teilnehmer
    als Vertragspartner für eigene Werbezwecke jeglicher Art zu verwenden. In diesem Zusammenhang und zu diesem Zwecke übertragen die Teilnehmer deren „Recht am eigenen Bild“
    unentgeltlich dem Veranstalter.

  8. Generalklausel
    Zwischen Kunde und Veranstalter besteht Einigkeit darüber, dass Bergsteigen eine Risikosportart darstellt und die vorrangigste Aufgabe des Veranstalters / Bergführers darin besteht
    jegliches Risiko im Interesse der Sicherheit der ihm anvertrauten Kunden/Teilnehmers zu minimieren. Ein dennoch bestehendes Restrisiko ist von den Kunden/Teilnehmern als solches
    zu akzeptieren.

  9. Haftung
    Die Haftung des Veranstalters/Bergführers und dessen Subunternehmer/Erfüllungsgehilfen ist auf Fälle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit beschränkt. Darüber hinaus ist die
    Haftung betraglich auf jene Summe beschränkt, welche der Deckung der Haftpflichtversicherung des Veranstalters bzw. dessen Subunternehmern/Erfüllungsgehilfen entspricht.

  10. Österreichisches Recht – Gerichtsstand
    Auf sämtliche Geschäftsbeziehungen des Veranstalters findet ausnahmslos Österreichisches Recht bei gleichzeitiger Zuständigkeitsvereinbarung gem. § 104 Jurisdiktionsnorm (JN) des
    BG 9620 Hermagor Anwendung.